Bei der heutigen Verkehrssituation ist es nichts außergewöhnliches, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Vielfach sind Unfallbeteiligte jedoch überfordert, die richtigen Schritte einzuleiten um auch ihre eigenen Ansprüche richtig und vollständig geltend zu machen. Versicherungen versuchen, oftmals aus Eigeninteresse heraus, Rechtsanwälte und Sachverständige aus der Unfallregulierung herauszuhalten. Dieses führt vielfach dazu, dass Geschädigte zum einen gar nicht wissen, welche Ansprüche sie haben, zum anderen werden häufig die bestehenden Ansprüche nur teilweise und auch sehr zögerlich reguliert.
Der erste Kontakt nach einem Unfall sollte nicht die gegnerische Versicherung und auch nicht die Autowerkstatt oder ein Sachverständiger sein, sondern ein im Verkehrsrecht erfahrener Rechtsanwalt.
Nur so ist eine nachhaltige Interessenvertretung des/der Geschädigten gewährleistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Haftungsfrage nicht eindeutig ist oder die gegnerische Versicherung schlicht und einfach behauptet, es würde eine Mithaftung vorliegen.
Der Geschädigte ist hier kaum in der Lage seine Schadensersatzansprüche richtig einzuschätzen. Neben den Ansprüchen auf Schadensersatz bestehen auch Schmerzensgeldansprüche. Auch in diesem Bereich ist der rechtlich Unerfahrene gegenüber den großen Versicherungen vollkommen hilflos. Der Geschädigte ist nicht in der Lage, seine Chancen richtig einzuschätzen und gibt auch oft nach, obwohl seine Ansprüche berechtigt gewesen wären. Versicherungen versuchen, und das weiß ich aus eigener Erfahrung, durch eine zögerliche Regulierung die Geschädigten mürbe zu machen. Dieses gilt nicht für alle Versicherungen, aber eine Reihe von Gesellschaften verfolgt offensichtlich diese Taktik als Geschäftspraxis.
Es ist auch zwischenzeitlich bekannt, dass die Geschädigten, die sich der Hilfe eines Anwalts bedienen, in der Regel mehr Entschädigung von der gegnerischen Versicherung erhalten, als ohne anwaltlichen Beistand. Dies folgt schlicht und einfach daraus, dass der Anwalt, speziell der Fachanwalt für Verkehrsrecht, genau weiß, welche Ansprüche geltend gemacht werden können.
Auch die Angst davor, dass hier Anwaltskosten entstehen würden, ist unberechtigt. Die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme trägt, soweit die Versicherung reguliert, jedenfalls die Versicherung. Dieses ist obergerichtliche und gefestigte Rechtsprechung. Im Übrigen, und hierauf sei bereits jetzt hingewiesen, empfiehlt der Unterzeichner ausdrücklich gerade für den Straßenverkehr eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Jeder Verkehrsteilnehmer kann heute leicht in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Durch Zahlung eines geringen Betrages an Versicherungsprämie ist er hier abgesichert und kann seine Rechte durch einen Anwalt entsprechend geltend machen.
Das sogenannte Schadenmanagement der Versicherer verfolgt das Ziel, die Kosten der Unfallregulierung zu senken. Dies führt häufig zu einer Beschneidung der Rechte der Geschädigten.
Verschenken Sie kein Geld. Der zum Schadenersatz verpflichtete Unfallgegner, als Gesamtschuldner mit seiner Haftpflichtversicherung, wird eine Regulierung unter anwaltlichem Druck anders vornehmen als ohne.
Ich selbst bin seit 1989 als Rechtsanwalt zugelassen und bearbeite vor allem auch verkehrsrechtliche Mandate. Ich bin Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht im DAV. Ich übernehme im Rahmen der Unfallregulierung, und auch im Rahmen der Verteidigung bei Strafsachen im Straßenverkehr bzw. Bußgeldsachen im Straßenverkehr die Rechtsvertretung von Geschädigten bzw. Betroffenen im gesamten Bundesgebiet.
Der persönliche Besuch eines Anwalts ist zwischenzeitlich häufig überflüssig. Entsprechende Korrespondenz kann per E-Mail bzw. per Telefon geführt werden. Ich bin, auch außerhalb der Bürozeiten, unter der Telefonnummer 09274 741 immer erreichbar. Außerhalb der üblichen Bürozeiten ist eine entsprechende Anrufweiterleitung geschaltet.
Zur Bearbeitung sind nur einige Daten notwendig, die über den entsprechenden Fragebogen eingegeben werden können. Auch eine Vollmacht kann per E-Mail bzw. per Telefax erteilt werden.
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